Arbeitserlaubnis

Belgische oder ausländische Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Personen aus dem Ausland in Belgien einstellen oder nach Belgien entsenden. Je nach Situation greifen verschiedene Vorschriften. Dabei unterscheidet man zwischen Personen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) inklusive Schweiz und Personen aus sogenannten Drittstaaten. Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Arbeitserlaubnis für Personen aus Drittstaaten.

Als "Drittstaaten" bezeichnet man alle Länder außer die Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) und die Schweiz.

Wer ist für was zuständig?

Drittstaatsangehörige benötigen in Belgien eine Arbeitserlaubnis. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist für diese Erlaubnis das Arbeitsamt zuständig. Wenn Sie Fragen rund um das Thema haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Arbeitsamt. Alle dazu nötigen Kontaktangaben finden Sie auf dieser Seite.

Der Arbeitgeber muss die Arbeitserlaubnis beantragen. Das gilt sowohl für den belgischen Arbeitgeber, der eine Person aus einem Drittstaat einstellt, als auch für den ausländischen Arbeitgeber, der eine Arbeitskraft nach Belgien entsendet.

Allgemeine Bedingungen

Grundsätzlich gelten folgende Bedingungen, um eine Arbeitserlaubnis für eine Arbeitskraft aus einem Drittstaat zu erhalten. Ein Arbeitgeber kann eine Arbeitserlaubnis beantragen, wenn

  • er auf dem europäischen Arbeitsmarkt keine geeignete Arbeitskraft findet und
  • Belgien mit dem Herkunftsland der Arbeitskraft ein Abkommen über die Beschäftigung abgeschlossen hat. Solche Abkommen bestehen derzeit mit:
    • Algerien
    • Bosnien und Herzegowina
    • Mazedonien
    • Marokko
    • Serbien
    • Montenegro
    • Kosovo
    • Tunesien
    • Türkei

Je nach Form der Arbeitserlaubnis können die Bedingungen variieren. Informieren Sie sich daher immer über die genaue Arbeitserlaubnis, die Sie beantragen möchten. Die verschiedenen Formen von Arbeitserlaubnis finden Sie weiter unten auf dieser Seite. 

Ausnahmefälle

In folgenden Ausnahmefällen können Sie für eine Arbeitskraft aus einem Drittstaat ebenfalls grundsätzlich eine Arbeitserlaubnis beantragen:

  • hochqualifiziertes Personal mit einem Mindestjahresgehalt von
  • 52.773 Euro bei einer befristeten Beschäftigung von max. vier Jahren
  • 88.045 Euro bei einer unbefristeten Beschäftigung, die nicht im Rahmen einer Entsendung erfolgt
  • Direktionspersonal mit einem Mindestjahresgehalt von 88.045 Euro
  • Forschende, Gastprofessorinnen und -professoren bei max. vier Jahre Beschäftigungsdauer
  • Technische Fachkräfte, die weiterhin bei einem ausländischen Arbeitgeber angestellt sind und nach Belgien entsendet werden, um dort für maximal sechs Monate Montagearbeiten, Inbetriebsetzung oder Reparaturen an einer vom Arbeitgeber hergestellten oder gelieferten Anlage durchzuführen
  • Beschäftigte eines ausländischen Arbeitgebers, die für höchstens sechs Monate in einer belgischen Firma eine spezielle Ausbildung mit Ausbildungsvertrag absolvieren, die Teil eines Kaufvertrags zwischen der belgischen und der ausländischen Firma ist
  • Berufssportlerinnen und -sportler sowie Trainerinnen und Trainer mit mindestens 88.320 Euro Jahreseinkommen
  • Unterhaltungskünstlerinnen und -künstler mit mindestens 44.023 Euro Jahreseinkommen
  • Personen mit Daueraufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land, wenn sie in einem auf der Liste der kritischen Berufe stehenden Beruf arbeiten wollen
  • Praktikantinnen und Praktikanten
  • Au-Pair-Jugendliche (gilt nur für Arbeitserlaubnis B)

Bitte beachten Sie, dass die Einkommensgrenzen regelmäßig angepasst werden.

Formen der Arbeitserlaubnis

Die Art der Arbeitsstelle, das Herkunftsland und die Dauer des Arbeitsvertrags bestimmen maßgeblich, welche Form von Arbeitserlaubnis man für eine Arbeitskraft aus einem Drittstaat benötigt. 

Befreiung von der Arbeitserlaubnis

für Unternehmen aus der EU mit Personal aus Drittstaaten

Ihr Unternehmen führt im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit einen Auftrag von mehr als 90 Tagen in Belgien aus, bei dem auch Drittstaatsangehörige beschäftigt sind? Dann können Sie eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis beantragen, wenn die betreffenden Personen folgende Bedingungen erfüllen:

  • Aufenthaltstitel in einem EWR-Wohnstaat von mehr als 90 Tagen
  • Arbeitserlaubnis im EWR-Wohnstaat, die die gesamte Dauer des Einsatzes in Belgien abdeckt
  • regulärer Arbeitsvertrag
  • Reisepass sowie Aufenthaltsdokument, das die Rückkehr in den Wohn- oder Heimatstaat gewährleistet

Sie können Ihren Antrag auf Befreiung online über die Plattform "Working in Belgium" beantragen. Zur Plattform gelangen Sie über die weiterführenden Links.

Unternehmen aus der Wallonie, Flandern oder Brüssel müssen den Antrag bei der jeweils zuständigen regionalen Behörde stellen. Die Webseiten der anderen regionalen Behörden erreichen Sie über die weiterführenden Links.

für bestimmte Berufsgruppen

Bei manchen Berufen benötigt man keine Arbeitserlaubnis. Informieren Sie sich beim Arbeitsamt, ob Sie für die Ausübung Ihres Berufes eine Erlaubnis benötigen oder nicht. Dort erfahren Sie auch, wie Sie einen Antrag auf Befreiung stellen können, falls Sie keine Arbeitserlaubnis benötigen. Sie brauchen keine Arbeitserlaubnis, wenn Sie zum Beispiel

  • Geistlicher einer anerkannten Religion sind und Ihre religiösen Aufgaben ausüben
  • für eine Militärgrabstätten-Kommission arbeiten und ausländische Soldatengräber pflegen
  • als Seemann oder Seefrau im Register der belgischen Handelsmarine eingetragen sind
  • als Führungskraft oder in der Forschung in einem Koordinierungszentrum arbeiten
  • aufgrund eines internationalen Abkommens arbeiten, das von einer belgischen Behörde genehmigt wurde
  • ein Praktikum bei einer belgischen Behörde machen
  • ein Praktikum bei einer internationalen öffentlichen Organisation in Belgien machen
  • als Postdoktorand oder Postdoktorandin forschen (mit Doktortitel oder gleichwertigem Abschluss, höchstens drei Jahre)
  • als Führungskraft bei einem Hauptsitz arbeiten und mehr als 83.135 Euro im Jahr verdienen

Sie benötigen immer eine Aufenthaltserlaubnis!

Auch wenn Sie keine Arbeitserlaubnis brauchen, müssen Sie trotzdem einen Antrag auf Aufenthaltsrecht stellen. Diesen Antrag stellen Sie über das Verfahren der kombinierten Arbeitserlaubnis beim Arbeitsamt.

für Personen mit EU-Daueraufenthaltsrecht

Wenn Sie ein Drittstaatsangehöriger sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat den Status „Daueraufenthalt-EU“ besitzen, kann Ihr Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung stellen. Voraussetzung ist, dass Sie in Belgien zwölf Monate ununterbrochen mit einer Arbeitserlaubnis B oder einer kombinierten Erlaubnis beschäftigt waren. Das Antragsformular finden Sie im Downloadbereich.

Entsendetes Personal und Selbstständige aus dem Ausland: Limosa-Anmeldung

Entsendet ein Arbeitgeber aus einem Drittstaat eine Arbeitskraft, muss er für diese Person zusätzlich zur Arbeitserlaubnis auch eine Limosa-Anmeldung vornehmen. Diese Anmeldung informiert die belgischen Behörden über die geplante Tätigkeit. Sie ist verpflichtend für alle aus dem Ausland entsandte Arbeitskräfte und Selbstständige (egal ob Drittstaat oder nicht), die vorübergehend in Belgien arbeiten möchten.

Alle wichtigen Informationen sowie die Möglichkeit zur elektronischen Meldung finden Sie direkt auf der Webseite des Landesamtes für soziale Sicherheit über den weiterführenden Link.